Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lanker AG
16.01.2020
Allgemeine Bestimmungen
Unsere Lieferungen erfolgen ausschliesslich zu den nachfolgenden Bedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt werden.
Liefer- und Abnahmeverpflichtungen
Wir sind bestrebt, die in unseren Offerten und Bestätigungen angegebenen Liefertermine einzuhalten. Die Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarten Anzahlungen.
Kautionsbedingungen oder Konventionalstrafen werden von uns jedoch in keinem Fall anerkannt. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen. Energie- und Rohstoffversorgungs-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten. Auch berechtigt eine Lieferverzögerung den Kunden nicht zur Annahmeverweigerung der bestellten Ware.
Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu +/- 10% sind zulässig.
Bei Abrufaufträgen ist es dem Lieferanten freigestellt, die ganze Bestellung auf einmal herzustellen. Wenn nichts schriftlich vereinbart wurde ist die Laufzeit eines Abrufauftrages 12 Monate ab Bestelldatum. Werden die Teillieferungen nicht innert der vereinbarten Frist abgerufen, so steht dem Lieferanten das Recht zu, die Teillieferungen in Rechnung zu stellen und ihre Abnahme innert 14 Tagen zu fordern. Nach Ablauf dieser Frist lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten. Wird die Zahl der in Auftrag gegebenen, aber nicht hergestellten Stücke nicht innert der vereinbarten Frist bezogen, so hat der Lieferant Anspruch auf einen Mindermengenzuschlag, auf Schadenersatz für entgangenen Gewinn und auf Bezahlung des nicht bereits verrechneten Werkzeugkostenanteils.
Versand
Ohne spezielle Anordnung von Seiten des Kunden bringen wir die betreffende Ware per Post oder per Camion franko zum Versand und verrechnen die Frachtkosten. Für Schäden, die während des Transports auftreten, haftet in jedem Fall der Kunde. Eilsendungen sind speziell zu vereinbaren und gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
Verpackung
Die Ware wird sorgfältig verpackt. Wenn möglich verwenden wir Austauschpaletten und -Rahmen. Einwegverpackung wird zu Selbstkosten verrechnet. Wird vom Kunden eine spezielle Verpackung der Teile verlangt, werden wir diese sowie den zeitlichen Aufwand dafür zu Selbstkosten verrechnen.
Preise
Diese verstehen sich ausnahmslos für Ware unverpackt ab Werk, exkl. Mehrwertsteuer. Andere Vorschriften durch den Empfänger sind ungültig, wenn diese nicht mit uns ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt wurden. Der Preis für die Spritzgiesswerkzeuge enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für die vom Besteller veranlassten Änderungen.
Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschliesslich an den Lieferanten zu leisten. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis für Werkzeuge mit 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Bemusterung und 1/3 30 Tage nach der Bemusterung jeweils ohne Skonto zu leisten. Fertigteile oder sonstige Leistungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe des Satzes fällig, den die Bank dem Lieferer für Kontokorrentkredite berechnet.
Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig. Zudem steht es dem Lieferer frei, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu leisten.
Kleinmengenzuschlag
Um die hohen Nebenkosten für Kleinaufträge zu decken, gelangen Kleinmengenzuschläge gemäss Preisliste zur Anwendung.
Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtslagen in den einzelnen Ländern bleibt es den Vertragspartnern grundsätzlich vorbehalten, eine Vereinbarung über das Eigentum beziehungsweise das Besitzrecht an den Formen Werkzeugen und Vorrichtungen zu treffen.
Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Auslieferung solcher Werkzeuge zu verlangen.
Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer das Recht, diese zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt.
Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist der Lieferer bis zu Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums zum ausschliesslichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Der Lieferer hat diese als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem Know-how-Transfer hat der Lieferer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
Sämtliche Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen werden für Nachbestellungen magaziniert und sorgfältig gewartet. Nach Ablauf von 5 Jahren seit der letzten Bestellung entfällt jede Pflicht zur Aufbewahrung und Pflege.
Materialbereitstellung
Werden Materialien oder Einlegeteile durch den Besteller geliefert, muss eine um ca. 5% grössere Menge angeliefert werden, um allfälligen Ausschuss bei der Produktion zu decken. Die angelieferten Teile werden nicht von uns geprüft.
Freigabemuster
Die vorbehaltlose Genehmigung von Freigabemustern durch den Besteller schliesst spätere Mängelrügen aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Freigabemustern übereinstimmen
Produkthaftung und Mängelhaftung
Werden Press- und Spritzteile nach besonderen Vorschlägen, Entwürfen oder Zeichnungen geliefert, so beschränkt sich die Eignungsgewährleistung darauf, dass die gelieferten Teile diesen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind. Für die vom Besteller gedachte Eignung oder anderen Verwendungszweck wird keine Gewähr übernommen. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde, es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche
Zusicherung.
Mängelrügen müssen dem Lieferanten unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach deren Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind an den Lieferer zu retournieren.
Eigenmächtiges Nachbearbeiten oder unsachgemässe Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger, schriftlich getroffener Abmachung mit dem Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu Verlangen.
Auf keinen Fall werden Folgeschäden anerkannt.
Mehr- oder Minderlieferung
Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu +/- 10% sind zulässig.
Schutzrechte
Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller übernimmt alle Schäden, die aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehen können.
Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden. Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Retourwaren
Bestellte und richtig gelieferte Ware kann nur ausnahmsweise und nach vorheriger Vereinbarung (Höhe der Gutschrift, Art der Rücksendung) zurückgenommen werden. Wir behalten uns vor, zur Deckung unserer Umtriebe einen Abzug vorzunehmen.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien in allen Fällen Montlingen.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht.